Satzung
§1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Koreanische Studentengemeinschaft Darmstadt e.V.”, kurz „KoSDa” genannt und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins geht vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
§2. Zweck des Vereins
1. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und ist unabhängig, hält sich jeder parteipolitischen Tätigkeit fern und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
3. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Berufsbildung, die Kultur, der Völkerverständigung und des Sports.
4. Die Verwirklichung des in §2 (3) genannten Satzungszweckes erfolgt unter anderem durch:
a. Förderung von Wissenschaft und Forschung und Berufsbildung:
– Organisation und Unterstützung von Arbeitsgruppen, die bestimmte wissenschaftliche Themen vertieft behandeln
– Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
– Organisation von Firmentreffen für die Weiterbildung der Studenten und Knüpfung von Beziehungen zu Firmen
b. Förderung der Kultur:
– Knüpfung enger Beziehungen zwischen deutsch-koreanischen Vereinen und Organisationen
– Teilnahme an internationalen kulturellen Veranstaltungen in der Region zur Verbreitung der koreanischen Kultur und zur Förderung des Kulturaustausches mit anderen Kulturen
– Der Verein verpflichtet sich den Ideen der Völkerfreundschaft und des Friedens zwischen allen Ländern, und fördert sie.
– Organisation von Gruppen, die bestimmte musikalische oder künstlerische Themen tiefer behandeln
– Organisation zur Teilnahme an musikalischen oder künstlerischen Veranstaltungen in der Region
c. Förderung des Sports:
– Organisation von Sportsgruppen zur gemeinsamen Ausübung bestimmter sportlicher Tätigkeiten und Förderung sportlicher Übungen und Leistungen
5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §2 (2) gegebenen Rahmens erfolgen.
§3. Mitgliedschaft
1. Erwerb der Mitgliedschaft
a. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche als Studenten der Technischen Universität Darmstadt und anderer Lehranstalten in Darmstadt angehören . Wissenschaftliche Mitarbeiter dieser Anstalten können ebenfalls Mitglieder werden . Des Weiteren können in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Akadem iker bzw. Akademikerinnen Mitglieder werden, ohne jedoch die Mehrheit des Vorstandes zu bilden.
b. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand durch eine schriftliche Mitteilung entscheidet .
2. Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet
a. mit dem Tod des Mitglieds oder
b. durch freiwillige Austrittserklärung oder
c. durch Ausschluss aus dem Verein.
Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Ein Mitglied kann bei Verstoß gegen Vereinsinteressen durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Der Antrag zum Ausschluss kann sowohl vom Vorstand als auch von mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder an die Vollversammlung gestellt werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zur Sache persönlich zu äußern . Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4. Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich spätestens vor Abschluss des jeweil igen Kalenderjahres statt. Sie nimmt den Jahresbericht des
Vorstandes entgegen und beschließt über die Beiträge, die Entlastung des Vorstands , die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.
2. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von spätestens sieben Tagen vor der Einberufung schriftlich.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand innerhalb von zwei (2) Monaten einberufen werden, wenn sie mindestens 1/3 der Mitglieder
schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so wird die Mitgliederversammlung innerhalb der nächsten 60 Tage einberufen, wobei dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Vereinsmitglieder Beschlussfähigkeit vorhanden ist.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den neuen Vorstand . Durch die Wahl des neuen Vorstandes wird der vorhergehende Vorstand nach Ablauf der Amtsze it
automatisch entlassen.
6. Über die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung hat der Vorstand ein Protokoll anzufertigen, das von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 5. Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus den folgenden vier (4) Vorstandsmitgliedern a bis d und aus maximal den folgenden sechs (6)
Vorstandsmitgliedern:
a. Vorstandsvorsitzender,
b. stellvertretender Vorstandsvorsitzender, c. Schriftführer,
d. Kassenwart,
e. Öffentlichkeitsarbeit,
f. Generalsekretär.
Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn vier (4) der sechs (6) Mitglieder bzw. wenn drei
(3) von vier (4) anwesend sind. Bei Rücktritt eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand befugt ein Mitglied, unter dessen Zustimmung, für die Übernahme der
Position bis zur nächsten Vorstandswahl zu ernennen. Bei Rücktritt von mehr als drei
(3) Mitgliedern des Vorstandes werden für den gesamten Verein Neuwahlen getätigt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vertreten, wobei jeder dieser beiden Personen allein vertretungsberechtigt ist.
2. Das Wahlverfahren des neuen Vorstands
a. Für die Wahl in den Vorstand kann jedes Mitglied kandidieren. Wiederwahl ist zulässig .
b. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden in je einem eigenen Wahlgang. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim.Jeder Wähler wählt jeweils nur einen Kandidaten für
die Positionen des Vorstandsvorsitzenden und des stellvertretende n Vorstandsvorsitzenden.
c. Die restlichen Vorstandskandidaten werden von dem gewählten Vorstandsvorsitzenden und den stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden vor Ende des Kalenderjahres ernannt. Sobald sich der neue Vorstand vollständig gebildet hat,
wird der neue Vorstand den Mitgliedern vorgestellt.
3. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem (1) Jahr Amtszeit. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der
Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
4. Der Vorstand tritt nach seiner Wahl zusammen und arbeitet eine Agenda für das folgende Geschäftsjahr aus, welches binnen 60 Tagen durch Diskussion festgelegt
und an die Mitglieder mitgeteilt wird.
5. Die Mitgliederversammlung kann durch ein Misstrauensvotum den Vorstand zum Rücktritt zwingen. Bei einem negativen Ergebnis durch die beschlussfähige
Mitgliederversammlung muss der Vorstand zurücktreten und Neuwahlen getätigt werden. Der Misstrauensantrag muss in einer eigenen dafür einberufenen Mitgliederversammlung vorgebracht werden. Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Mitglieder müssen spätestens zehn (10) Tage vorher schriftlich unter genauer Angabe der Gründe des Misstrauensantragstellers darüber informiert werden. Das ausgesprochene Misstrauen muss sich gegen die Arbeit des gesamten Vorstandes richten und nicht gegen einzelne Mitglieder des Vorstandes. Für die Annahme des Misstrauensantrages genügt die einfache Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung. Wenn der Misstrauensantrag die Zustimmung der Mitgliederversammlung findet, werden von derselben Mitgliederversammlung Zeit und Lokalität der Neuwahlen festgelegt.
6. . Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
§6. Verpflichtungen und Rechte der Mitglieder
1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, der Vereinssatzung zu folgen und an den Veranstaltungen möglichst regelmäßig teilzunehmen.
2. Bei den Mitgliederversammlungen haben alle Mitglieder Rede- und Wahlrecht.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, die Geschäftsführung des Vereins zu überprüfen.
§7. Finanzen
1. Die Einführung von Mitgliedsbeiträgen sowie deren Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die der Satzung entsprechen. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Des Weiteren kann der Verein weitere Geldmittel durch Zuschüsse aus öffentlichen Stellen oder Sponsoring bzw. Spenden erhalten, die für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§8. Auflösung
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei (2) Wochen einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§9. Gültigkeit und Änderung der Satzung
1. Jede Satzungsänderung bedarf einer 2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Vollversammlung.
2. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11. August 2017 errichtet.